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Wechsel: Zur (schlüssigen) Aufforderung zur Zahlung
§ 34 WG.
https://doi.org/10.47782/oeba202312089501
Die für den Eintritt der Fälligkeit eines Sichtwechsels nach § 34 Abs 2 WG erforderliche Vorlage zur Zahlung besteht in der ausdrücklichen oder stillschweigenden, daher keiner besonderen Form bedürfenden Aufforderung zur Zahlung der Wechselsumme. Ob eine solche Aufforderung erfolgt ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Vorlage des Wechsels am Firmensitz der Annehmerin in Anwesenheit der Assistentin der Geschäftsführung kann als zumindest schlüssige Aufforderung zur Zahlung angesehen werden.
Aus der Begründung:
[1] 1. Nach § 66 NO hat ein Notariatsakt, der mit Außerachtlassung der in den § 54 bis 65 NO gebotenen Förmlichkeiten und Vorsichten aufgenommen worden ist, nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.
[2] Entgegen den Revisionsausführungen folgt daraus aber keine amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit des beurkundeten Geschäfts. Hier bedurfte es zu seiner Wirksamkeit nicht aufgrund einer gesetzlichen Anordnung der Notariatsaktsform.
[3] Bei der vorliegenden Vereinbarung der Streitteile über die Lieferung von Elektromaterial und die Begebung eines Wechsels zur Besicherung der daraus resultierenden Zahlun...