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Erlass zur Änderung der Rz 59 KStR
, 2023-0.915.582, BMF-AV 2023/153.
Rz 59 KStR wird aufgrund der Judikatur geändert:
„Aufgrund seiner besonderen Stellung im öffentlichen Leben ist das Österreichische Rote Kreuz mit den Landesverbänden und Bezirksstellen als Körperschaft öffentlichen Rechts anzusehen (bis ; ab siehe ).“