Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VfGH hebt COFAG-Grundlagen als verfassungswidrig auf
Ineffizienz der Ausgliederung, Ausschluss eines Rechtsanspruchs und Abstellen auf steuerliches „Wohlverhalten“ machen COFAG verfassungswidrig
Der VfGH hat die COFAG neuerlich einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen. Während in einem ersten Prüfungsverfahren im Jahr 2021 die Verordnungsermächtigung des § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz und die COVID-19-Förderungsprüfung nach dem CFPG untersucht – und für verfassungskonform befunden – wurden, hat der VfGH nunmehr die Ausgliederung der COVID-19-Förderungsvergabe an die COFAG, den Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Förderungsgewährung, die (fragliche) Weisungsgebundenheit der COFAG, den Ausschluss von Unternehmen der öffentlichen Hand und den Ausschluss von Unternehmen, gegen die in der Vergangenheit eine Finanzstrafe verhängt wurde (§ 3 Z 4 WohlverhaltensG), in Prüfung gezogen.
Der VfGH kam zum Ergebnis, dass die Ausgliederung an die COFAG verfassungswidrig ist; bereits dies dürfte eine Abwicklung der COFAG notwendig machen. Ebenso als verfassungs- bzw gesetzwidrig erkannt wurden der Ausschluss des Rechtsanspruchs, die Weisungsfreistellung (laut Förderungsrichtlinien) und der Ausschluss von Unternehmen nach § 3 Z 4 WohlverhaltensG. Als verfassungskonform befunden wurde hingegen der Ausschluss von Unternehmen der öffentlichen Hand. Dem Finanzminister kommt auch eine Art 20 Abs 1 B-VG entsprec...