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Beweistauglichkeit von Fahrtenbüchern
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Fahrtenbücher entsprechen in formeller Hinsicht nur dann den Formvorschriften des § 131 BAO, wenn nachträgliche Abänderungen, Streichungen und Ergänzungen technisch ausgeschlossen oder klar nachvollziehbar sind.
Sind diese Voraussetzungen bei einem mithilfe eines Computerprogramms (zB MS Excel) erstellten Fahrtenbuch nicht gewährleistet, schließt dies im Hinblick auf den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel aber nicht aus, dass der Abgabepflichtige die inhaltliche Richtigkeit derartiger Aufzeichnungen im Einzelfall durch zusätzliche Aufzeichnungen (Aufstellung der einzelnen Kunden, Nachweis von Kilometerständen iZm Werkstättenrechnungen etc) nachweist oder glaubhaft macht, sodass das in formeller Hinsicht unzureichende Fahrtenbuch im Rahmen der freien Beweiswürdigung sehr wohl anerka...