Finanzstrafrecht 2016
1. Aufl. 2017
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I. S. 82Vorbemerkung
Mit trat mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 auch das „neue“ Bilanzstrafrecht in Kraft. Die Reform des Bilanzstrafrechts, umgesetzt mit den § 163a–d StGB, welche die bisher in acht verschiedenen Materialiengesetzen enthaltenen Regelungen zu Bilanzdelikten ersetzen, stand am Ende eines zeitlich langwierigen Reformprozesses.
Der Reformbedarf begründete sich einerseits in der steigenden Bedeutung des Bilanzstrafrechts, welche auch durch eine Reihe von medienwirksamen Wirtschaftsstrafverfahren aufgezeigt wurde und dem Aspekt der Beziehungen zur Rechnungslegungskontrolle („Enforcement“). Andererseits war aber davon unabhängig ein Reformbedarf durch die Schwächen des bisherigen (alten) Bilanzstrafrechts bedingt. Dieses war nicht nur auf eine Reihe von Materiengesetzen zersplittert und damit uneinheitlich, sondern darüber hinaus durch Unvollständigkeiten in Bezug auf die erfassten Gesellschaften gekennzeichnet. Die einzelnen Tatbestände enthielten unklar bestimmte und mit dem Gesellschafts- und Rechnungslegungsrecht nur schwer abstimmbare Gesetzesbegriffe und einen theoretisch sehr strengen Maßstab, da bereits die unrichtige Wiedergabe der „Verhältnisse der Ge...