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Bilanzstrafrecht neu Verbandsverantwortlichkeit
Leitner/Brandl (Hrsg)

Bilanzstrafrecht neu Verbandsverantwortlichkeit

Finanzstrafrecht 2016

1. Aufl. 2017

Print-ISBN: 978-3-7073-3671-9

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Dokumentvorschau
Bilanzstrafrecht neu Verbandsverantwortlichkeit (1. Auflage)

S. 309Beiträge der Finanzstrafrechtlichen Tagung Linz 2016 in Stichwörtern

Zeder, Bilanzstrafrecht: Die neuen Bestimmungen (§§ 163a-163d StGB)

Handlungsbedarf

  • Rechtszersplitterung und unklare Gesetzesbegriffe; kein allgemeiner Straftatbestand

  • § 255 AktG als Prototyp

    -

    Sonderdelikt, abstraktes Gefährdungsdelikt, Vorsatzdelikt

    -

    Erheblicher Interpretationsbedarf und Erklärungsaufwand

    -

    Wertungswiderspruch zu Zivil- und Gesellschaftsrecht

  • Geringfügige Abweichungen (von § 255 AktG) in GmbHG, SEG und VAG

  • Deutliche Abweichungen (von § 255 AktG) in GenG, ORF-G, PSG und SpaltG

  • KMG, InvFG 2011 und ImmoInvFG

    -

    Sonderstellung nach alter und neuer Rechtslage

    -

    Nicht ausdrücklich als Sonderdelikte ausgestaltet

  • Tätige Reue

    -

    Nur im SpaltG, KMG und InvFG 2011 vorgesehen, im SpaltG jedoch unanwendbar (bloßer Verweis auf die für Vermögensdelikte zugeschnittene tätige Reue Bestimmung des § 167 StGB)

  • Strafdrohungen

    -

    Unterschiedliche Strafdrohungen von ein oder zwei Jahren Freiheitsstrafe

  • Nicht erfasste Rechtsformen

    -

    Analogieverbot im Strafrecht

    -

    Daher nicht erfasste Rechtsformen: Sparkassen, Personengesellschaften (auch „kapitalistische“), Vereine, ausländische juristische Personen (mit Ausnahme der von § 114 Abs 4 VAG erfassten Einheiten) und Einzelunternehmen

  • Rechnungslegungs-Kontrolle

    -

    OePR unter der Aufsicht der FMA als Enforcement-Stelle („Bilanzpolizei“)

  • Zusammenfassend: Re...

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