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Verweisungsfeld beim Mehrfachberufsschutz
1. Ein Versicherter, der mehrfach Berufsschutz genießt – ob als Angestellter oder als qualifizierter Arbeiter in einem erlernten oder angelernten Beruf –, kann in alle Berufssparten verwiesen werden, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt. Einen unüberbrückbaren Wertungswiderspruch würde es bedeuten, bei einer Gesamtschau der in den letzten 15 Jahren zurückgelegten Tätigkeiten eine berufsschutzbegründende Angestelltentätigkeit anders zu beurteilen als einen ebenfalls Berufsschutz begründenden erlernten oder angelernten Beruf i. S. d. § 255 Abs. 1 ASVG, auf den ein Versicherter selbst dann verwiesen werden könnte, wenn er einen anderen, in den letzten 15 Jahren ebenfalls ausgeübten erlernten oder angelernten Beruf nicht mehr ausüben könnte.
2. War daher ein Versicherter in den letzten 15 Jahren sowohl in erlernten (angelernten) Berufen i. S. d. § 255 Abs. 1 ASVG als auch in Angestelltenberufen (§ 273 ASVG) tätig, so liegt der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit dann nicht vor, wenn der Versicherte den Angestelltenberuf noch ausüben kann.
3. Die Frage der Verweisung auf andere Tätigkeiten ist grundsätzlich dann nicht mehr zu prüfen, wenn ein Versicherter die zuletzt ausgeübte Angestelltentätigkeit weiterhin ausü...