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ASoK 5, Mai 2013, Seite 208

Einfache Befristung des Dienstverhältnisses eines Vertragsbediensteten

1. Für die Frage der Befristung und der Verlängerung der Befristung des Dienstverhältnisses ist § 2 Abs. 5 Wr. VBO einschlägig. Nach Abs. 1 leg. cit. kann ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, nur einmal auf bestimmte Zeit, und zwar höchstens um ein Jahr, verlängert werden; dies gilt unter anderem nicht, wenn wie hier in einem Sondervertrag nach § 54 Wr. VBO 1995 die uneingeschränkte befristete Verlängerungsmöglichkeit vereinbart wurde.

2. Es war nicht die Absicht des Wiener Landesgesetzgebers, zwar normale befristete Dienstverträge nach der Wr. VBO 1995 bezüglich der befristeten Verlängerung strengeren Regeln als im allgemeinen Arbeitsrecht zu unterwerfen, gleichzeitig aber die Verlängerung von Sonderverträgen ohne Schranken zu ermöglichen. Letzteres birgt nämlich die Gefahr in sich, dass es zu einer Umgehung zwingender, die Arbeitnehmer schützender Rechtsnormen, insb. im Bereich des Kündigungsschutzes, kommt. Die befristete Verlängerung der Sonderverträge soll daher nur aus sachlichen Gründen zulässig sein. Es gilt daher, wie im allgemeinen Arbeitsrecht, auch für befristete Sonderverträge nach der Wr. VBO 1995, dass die erste befristete Verlängerung ...

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