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Sozialversicherungspflicht der Kommanditisten
Gesellschaftsvertrag, Bindung an die Rechtsansicht des VwGH im fortgesetzten Verfahren – Rechtsverweigerung im Ersatzbescheid
Der VwGH hat sich in seinen neueren Erkenntnissen mit der Einflussmöglichkeit eines Kommanditisten auf die (gewöhnliche) Geschäftsführung bei einem hohen Kommanditanteil beschäftigt. In diesen Erkenntnissen ist der VwGH zu dem Schluss gekommen, dass eine solche Einflussmöglichkeit nicht aufgrund eines hohen Beteiligungsausmaßes als Kommanditist eintreten kann, sondern ausschließlich durch die rechtliche Möglichkeit zur Geschäftsführung aufgrund eines Gesellschaftsvertrages. Das BMASK als ersatzbescheiderlassende Behörde hat entgegen den Aussagen des VwGH wiederum die Sozialversicherungspflicht des Kommanditisten festgestellt. Mit dem Erkenntnis des 2012/08/0110, wurde der Behörde eine Abfuhr erteilt. Zudem wurden die bisherigen Aussagen noch weiter präzisiert, wobei die Aussagen immer noch Raum für Interpretationen lassen.
1. Grundsätzliches
Hinsichtlich der generellen sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Kommanditisten im Allgemeinen möchten wir auf unsere Ausführungen in der ASoK-Ausgabe 10/2012 bzw. in Bezug auf das aktuelle VwGH-Erkenntnis vom , 2012/08/0110, auf die Ausführungen Denks in der ASoK-Ausgabe 2/2013 verweisen.
In Ergänzung zu den angefü...