Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 5, Mai 2013, Seite 180

Unanwendbarkeit eines Sozialplans bei Organisationsänderungen ohne Auswirkungen auf die Belegschaft

Darstellung anhand eines Beispiels aus der Praxis

Sebastian Zankel

In der X. GmbH wird die Personalentwicklung, welche bis dato von Arbeitnehmern der Personalabteilung verrichtet worden ist, an externe Anbieter vergeben. Alle in diesen Bereichen beschäftigten Arbeitnehmer werden aufgrund des erhöhten Arbeitsanfalls mit anderen Aufgaben in der Personalabteilung betraut, ein Personalabbau bzw. eine Entgeltkürzung findet nicht statt. In der Personalabteilung arbeiten zirka 2 % der Arbeitnehmer des Betriebs, davon sind zirka 25 % mit Personalentwicklungsthemen befasst. Kann ein bei der X. GmbH in Geltung stehender Sozialplan auf die Arbeitnehmer der Personalabteilung Anwendung finden?

1. Begriff des Sozialplans

Nach Preiss dienen Sozialpläne „dem Schutz von wirtschaftlich Schwachen und verfolgen das Ziel, dem Arbeitnehmer bisher zugestandene Positionen so lange wie möglich zu erhalten bzw. deren Verlust auszugleichen.

Liegen die Voraussetzungen für den Abschluss eines Sozialplans vor, kann der zuständige Betriebsrat den Abschluss eines Sozialplans über die Schlichtungsstelle erzwingen.

Der Sozialplan ist als Betriebsvereinbarung abzuschließen.

2. Regelungen über den persönlichen Geltungsbereich des Sozialplans

Der persönliche Geltungsbereich von Sozialplän...

Daten werden geladen...