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ASoK 10, Oktober 2018, Seite 370

Mischbetriebsregelungen im Arbeitsrecht

Der Mischbetrieb im ArbVG, im BUAG und im BSchEG

Christoph Wiesinger

Die Anwendung des Kollektivvertrages, des BUAG und des BSchEG richten sich primär nach der Tätigkeit des Betriebs und nicht nach der des einzelnen Arbeitnehmers. Für Betriebe, die mehrere Tätigkeiten erbringen, enthalten das ArbVG und das BUAG (nicht aber das BSchEG) spezielle Bestimmungen für die Anwendbarkeit einer bestimmten Rechtsnorm. Die Regelungen sind jedoch nicht ident.

1. Mischbetrieb nach dem ArbVG

1.1. Entwicklung der Bestimmung

Das frühere Kollektivvertragsgesetz, BGBl 1947/76, enthielt keine Regelung für den Fall, dass ein Arbeitgeber mehrere Gewerbeberechtigungen hatte, daher in mehreren Fachverbänden Mitglied war und folglich nicht klar war, welcher Kollektivvertrag nach § 6 Kollektivvertragsgesetz zur Anwendung kommen sollte. Die Judikatur entschied, dass nach dem Grundsatz der Tarifeinheit auf ein Arbeitsverhältnis nur ein Kollektivvertrag zur Anwendung kommen sollte sowie dass in einem Betrieb für alle Arbeitnehmer derselbe Kollektivvertrag gelte, ließ aber für organisatorisch getrennte Betriebsabteilungen auch andere Regelungen zu.

Erst das ArbVG schuf mit den bis heute geltenden Bestimmungen in §§ 9 und 10 ArbVG eine entsprechende gesetzliche Regelung.

1.2. Der Mischbetriebsbegriff des ArbVG

Grundsätzlich ist...

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