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Zuwendungen an ausländische Begünstigte
„Offenkundige Europarechtswidrigkeit“ iZm der Entlastung von der Zwischensteuer
Nach § 13 Abs 3 KStG idF seit AbgÄG 2015 (Schlussteil) wird die Bemessungsgrundlage für die Zwischensteuer durch Zuwendungen an ausländische Begünstigte – im Unterschied zu Zuwendungen an inländische Begünstigte – nicht verringert, soweit die Zuwendungen aufgrund einer Entlastung durch ein DBA nicht endgültig mit KESt belastet sind. Das BFG hat diese Regelung in einer aktuellen Entscheidung als „offenkundig europarechtswidrig“ qualifiziert. Demnach sind auch Zuwendungen an im Ausland ansässige Begünstigte vollständig von der Zwischensteuerbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen.
1. Entlastung von der Zwischensteuer seit dem AbgÄG 2015
Der Schlussteil von § 13 Abs 3 KStG lautet seit dem AbgÄG 2015 wie folgt:
„[…] Die Summe der Einkünfte gemäß Z 1 und 2 ist um die Summe der im Veranlagungszeitraum getätigten Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu verringern, insoweit davon Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden ist. Findet eine Entlastung der Zuwendungen von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens statt, ist die Summe der Zuwendungen insoweit zu verringern, als sie nicht endgültig mit Kapitalertragsteuer belastet ist. Dies gilt auch, wenn die Entlastung nach Abfuhr der Kapitalertragst...