Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 20.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 2012/51) hat durch folgenden Art 130 Abs 3 B-VG einen wesentlichen Rückschritt im Rechtsschutzstandard gebracht:
„(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.“
Diese Einschränkung der Prüfbefugnisse der Verwaltungsgerichte entspricht der Prüfbefugnis des VwGH (somit dem bisherigen Art 130 Abs 2 B-VG, nunmehr Art 133 Abs 3 B-VG).
„Hat die Verwaltungsbehörde ein ihr gesetzlich eingeräumtes Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mangels Rechtswidrigkeit weder aufheben noch ändern; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht diesfalls verwehrt, das Ermessen anders zu üben als die Verwaltungsbehörde“.
Im Anwendungsbereich der BAO sind vor allem Landes- und Gemeindeabgaben betroffen. Die eingeschränkte Prüfbefugnis gilt für Landesverwaltungsgerichte und für das Bundesverwaltungsgericht (auch wenn dieses die BAO anzuwenden hat).