Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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S. 184. Verfassungsrechtliche Vorgaben für die neuen Verwaltungsgerichte
Als Folge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mussten umfangreiche legistische Änderungen vorgenommen werden, weil Gerichte über eine andere Systematik verfügen als Verwaltungsbehörden. Die Umstellung von einer Verwaltungsbehörde auf ein Gericht ist ein umfangreicher Prozess, der gewissen verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht werden muss.
Gemäß Art 131 Abs 3 B-VG ist das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen, das „Bundesfinanzgericht“ zuständig für Beschwerden in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben, des Finanzstrafrechtes und in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Die neu von der Verfassung vorgegebene Organisationsstruktur der Verwaltungsgerichte insbesondere mit Präsident und Vizepräsident soll zur Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit beitragen. Diesbezügliche Ernennungserfordernisse für die Mitglieder der Verwaltungsgerichte wurden in der Verfassung in Art 134 Abs 3 B-VG vorgegeben.
Eine feste Geschäftsverteilung im Voraus wie auch die Entscheidungsorgane des Einzelrichters oder Senates sind in Art 135 B-VG als Vorau...