Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 2a.
I. Allgemeines
§ 2a BAO (idF FVwGG 2012) erweitert den Anwendungsbereich der BAO, der bisher in den §§ 1 und 2 auf Abgabenbehörden abstellt, auf Verwaltungsgerichte und auf Verfahren, soweit die belangte Abgabenbehörde die BAO anzuwenden hat. Siehe auch § 269 Abs 1 BAO (idF FVwGG 2012), wonach die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse haben, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Die BAO (und nicht das VwGVG) gilt auch für die Landesverwaltungsgerichte, soweit die belangte Landes- oder Gemeindebehörde in Abgabenverfahren die BAO anzuwenden hat.
Nach § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Diese Norm ist zwar lex posterior im Verhältnis zu § 2a BAO. Allerdings verhindert § 58 Abs 2 VwGVG eine materielle Derogation des § 2a BAO.
Nach § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.
Nach Art 10 Abs 1 Z 1 B-VG (idF BGBl I 2012/51) ist die Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ua für „die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder“.
II. Rechtspfleger
Nach Art 135a Abs 1 B-VG (idF BGBl I 2012/51) kann im Gesetz üb...