Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 29. Erstbesetzung des Bundesfinanzgerichtes
In § 29 BFGG werden die Übernahmsvoraussetzungen für die bestehenden Richter des UFS festgelegt und die Formalitäten der Antragstellung beschrieben.
Art 151 Abs 51 Z 2-4 B-VG normiert die Ernennungsvoraussetzungen für das Bundesfinanzgericht.