Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 28.
§ 28 BFGG beschreibt die notwendigen Vorkehrungen, die vor dem Start des Bundesfinanzgerichtes umzusetzen sind, wie insbesondere den Entwurf der Geschäftsverteilung nach Möglichkeit bis Ende Juni 2013 oder die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses. Dieser hat dann bis die Geschäftsverteilung ab zu beschließen.
Für die dem Bundesfinanzgericht angehörenden Richter ist ihre Funktion im Jahr 2013 eine ehrenamtliche. Die Präsidentin, der Vizepräsident und vom UFS übergeleitete bzw allenfalls danach ernannte Richter haben in ihrer ehrenamtlichen Funktion bereits bis eine konstituierende Vollversammlung zu bilden, von der Grundsatzbeschlüsse gefasst werden müssen.
Durch diese Bestimmungen sollte ein möglichst effizienter Übergang vom UFS auf das Bundesfinanzgericht gewährleistet und ein gut vorbereiteter Start des neuen Gerichtes ermöglicht werden.