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Ritz/Koran

Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2250-7

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Ritz/Koran - Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

§ 61. Verfahrenshilfe

Christoph Ritz/Birgitt Koran

Zuständig (nach § 61 Abs 2 und 3 VwGG) für die Entscheidung über einen Antrag auf Verfahrenshilfe ist

  • das Verwaltungsgericht, wenn es die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig erklärt hat oder

  • der VwGH, wenn das Verwaltungsgericht die Revision als nicht zulässig erklärt hat.

Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren.

Verfahrenshilfe ist einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 63 Abs 1 erster Satz ZPO).

Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (§ 63 Abs 1 zweiter Satz ZPO).

Der notwendige Unterhalt liegt über dem Existenzminimum (notdürftiger Unterhalt) und unter dem standesgemäßen Unterhalt. Hiebei ist immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, wie etwa auf den Gesundhei...

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