Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 41. Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses
§ 41 VwGG (idF BGBl I 2013/33) entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 41 Abs 1 VwGG aF.
Der VwGH hat seiner Überprüfung die Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung bestand. Zum Neuerungsverbot siehe zB Mayer, B-VG4, 837.