Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 38. Fristsetzungsantrag
Nach Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG (idF BGBl I 2012/51) erkennt der VwGH über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht.
Nach Art 133 Abs 7 B-VG kann einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Die in § 38 Abs 1 Z 2 VwGG angeordnete Nicht-Einrechnung der Zeit von VwGH-, VfGH- oder EuGH-Verfahren in die Frist entspricht § 34 Abs 2 Z 2 VwGVG.
§ 33 Abs 1 VwGG betrifft die Klaglosstellung und die Zurückweisung der Revision; § 34 Abs 1 VwGG enthält Bestimmungen über die Zurückweisung der Revision und das Mängelbehebungsverfahren. Liegt keiner der sich hieraus ergebenden Gründe für eine formelle Erledigung des Fristsetzungsantrages vor, so hat der VwGH nach § 38 Abs 4 zweiter und folgender Satz VwGG vorzugehen (Auftrag an Verwaltungsgericht). Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 36 Abs 2 VwGG.
Nach § 38 Abs 3 Z 4 VwGG hat der Fristsetzungsantrag die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist (§ 38 Abs 1 VwGG) abgelaufen ist, zu enthalten. Dies entspricht dem bisherigen letzten Satz des § 28 Abs 3 VwG...