Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 34. Zurückweisung
§ 34 Abs 1 VwGG (idF BGBl I 2013/33) nennt folgende Gründe für eine Zurückweisung der Revision durch den VwGH:
Versäumung der Einbringungsfrist,
Unzuständigkeit des VwGH,
Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG,
entschiedene Sache,
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Revision.
Abgesehen vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG (keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, Geringfügigkeit der Geldstrafe) entsprechen die Zurückweisungsgründe jenen, die bereits (nach § 30a Abs 1 VwGG) das Verwaltungsgericht zur Zurückweisung verpflichten. Siehe bei § 30a VwGG.
§ 34 Abs 2 VwGG (Mängelbehebungsverfahren durch den VwGH) entspricht inhaltlich dem § 30a Abs 2 VwGG (Mängelbehebungsaufträge durch Verwaltungsgerichte).