Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 33. Einstellung
§ 33 VwGG sieht folgende Gründe für eine Einstellung des Verfahrens vor:
Klaglosstellung,
Zurückziehung der Revision,
Versäumung der Frist des § 33 Abs 2 VwGG.
Eine (formelle) Klaglosstellung liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung (Bescheid bzw nunmehr: Erkenntnis oder Beschluss) durch die belangte Behörde, durch deren Oberbehörde oder durch den VfGH „formell“ aufgehoben wird.
Die Partei muss durch die Aufhebung rechtlich so gestellt sein, wie sie eine mögliche Aufhebung durch den VwGH gestellt hätte. Da eine Aufhebung durch den VwGH ex tunc wirkt, kann eine verwaltungsbehördliche Aufhebung nicht ohne weiteres als Klaglosstellung qualifiziert werden. Eine Klaglosstellung setzt daher voraus, dass durch die Aufhebung all die Rechtswirkungen beseitigt werden, die im Falle einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch den VwGH beseitigt wären.
Eine Klaglosstellung (iSd § 33 Abs 1 VwGG) kann sich auch aus einem Berichtigungsbescheid (nunmehr: Beschluss des Verwaltungsgerichtes) ergeben; Berichtigungen (zB solche nach § 293 BAO) wirken ex tunc.
Wird die angefochtene Entscheidung zwar nicht förmlich beseitigt, ist aber das Rechtsschutzinteresse weggefallen (materielle Klagl...