Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 30b. Vorlageantrag
§ 30b VwGG (idF BGBl I 2013/33) ermöglicht jeder Partei, mit Vorlageantrag auf die Zurückweisung einer Revision oder eines Fristsetzungsantrages zu reagieren. Die Vorlageantragsfrist beträgt zwei Wochen (nach Zustellung des zurückweisenden Beschlusses). Diese Frist ist nicht verlängerbar (zufolge § 33 Abs 4 AVG iVm § 62 Abs 1 VwGG). Der Vorlageantrag ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gegen Zurückweisungsbeschlüsse nach § 30b Abs 3 VwGG ist eine Revision nicht zulässig (gemäß § 25a Abs 2 Z 2 VwGG).