Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 30a. Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
§ 30a VwGG (idF BGBl I 2013/33) regelt die Verwaltungsgerichte treffende Zuständigkeiten im Revisionsverfahren.
Revisionen sind nach § 24 Abs 1 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss Revisionen (nach § 30a Abs 1 VwGG) in vier Fällen zurückzuweisen, nämlich wegen
Versäumung der Einbringungsfrist,
wegen Unzuständigkeit des VwGH,
wegen entschiedener Sache,
wegen mangelnder Berechtigung zu ihrer Erhebung.
Solche Beschlüsse sind nach § 25 a Abs 2 Z 1 VwGG nicht mit Revision anfechtbar.
Zur Einbringungsfrist siehe § 26 VwGG. Die Befugnis zur Erhebung von Revisionen ergibt sich aus Art 133 Abs 1 Z 1 und Abs 6 bzw Abs 9 B-VG (jeweils idF BGBl I 2012/51).
Die Zuständigkeit des VwGH ergibt sich aus Art 133 B-VG (idF BGBl I 2012/51). Nach § 34 Abs 1 VwGG aF waren Beschwerden bei „offenbarer“ Unzuständigkeit des VwGH mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Einwendung der entschiedenen Sache steht der Erhebung einer Revision entgegen. § 34 Abs 1 VwGG aF (Zurückweisung durch VwGH) forderte, dass „offenbar“ die Einwendung der entschiedenen Sache entgegensteht.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn der VwGH über das mit einer Revision (bisher: Beschwerde) verfolgte Begehren b...