Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 30. Aufschiebende Wirkung
§ 30 Abs 1 VwGG (idF BGBl I 2013/33) schließt (ebenso wie § 30 Abs 1 VwGG aF für Beschwerden) für Revisionen die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes aus.
Neu ist, dass das Verwaltungsgericht (und nicht nur der VwGH) nach § 30 Abs 2 VwGG über Anträge auf aufschiebende Wirkung („unverzüglich“ zufolge § 30a Abs 3 VwGG) zu entscheiden hat.
Eine Sacherledigung über die aufschiebende Wirkung setzt eine in formeller Hinsicht zulässige Revision voraus.
Die bei der Nennung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (in § 30 Abs 2 erster Satz VwGG) verwendeten Wortfolgen „zwingende öffentliche Interessen“ sowie „unverhältnismäßiger Nachteil“ entsprechen den bisherigen Textierungen.
An Stelle der Wortfolge „nach Abwägung aller berührten Interessen“ tritt nunmehr die Wortfolge „nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien“. Die Gesetzesmaterialien enthalten zur Neufassung des § 30 Abs 2 VwGG keinerlei Begründung (somit auch keinen Hinweis, dass die neuen Formulierungen den Inhalt der abzuwägenden Interessen ändern wollten).
Zwingende öffentliche Interessen können nach der Judikatur etwa vorliegen, wenn die Zu...