Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 28. Inhalt der Revision
Die Inhaltserfordernisse für Revisionen nach § 28 Abs 1 VwGG (idF BGBl I 2013/33) entsprechen jenen für Beschwerden (nach § 28 Abs 1 VwGG aF). Bei den Revisionsgründen ist (in Z 4) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, gefordert (bisher: bestimmte Bezeichnung des Rechtes, ...).
Den Inhaltserfordernissen muss in der Revision entsprochen werden; sie können nicht durch Verweis auf Schriftsätze in anderen Verfahren ersetzt werden.
Zur Zurückstellung zur Behebung von Mängeln siehe § 34 Abs 2 VwGG.
Die Darstellung des Sachverhaltes (iSd § 28 Abs 1 Z 3 VwGG) hat bei Revisionen einen Überblick über das durchgeführte Verwaltungsverfahren zu verschaffen. Die Vorlage einer Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung ersetzt nicht die Sachverhaltsdarstellung.
Die Bezeichnung der Revisionspunkte (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG) ist deshalb wesentlich, weil der VwGH die angefochtene Entscheidung nur im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte prüfen darf.
Von Amts wegen sind bloß Unzuständigkeit und eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften wahrzunehmen.
Aus dem Inhalt der Revision muss erkennbar sein, in welchen subjektiven...