Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 26. Revisionsfrist
Die Revisionsfrist (§ 26 Abs 1 VwGG idF BGBl I 2013/33) beträgt (ebenso wie bisher die Frist zur Erhebung einer VwGH-Beschwerde) sechs Wochen. Sie ist nicht verlängerbar.
§ 26 Abs 1 Z 1 VwGG entspricht inhaltlich dem bisherigen § 26 Abs 1 Z 1 VwGG.
Während für „Amtsbeschwerden“ (Art 131 Abs 2 B-VG idF vor BGBl I 2012/ 51) dann, wenn der Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung sonst mit der Kenntniserlangung durch dieses Organ begonnen hat, ist nunmehr nach § 26 Abs 1 Z 2 VwGG der Tag der Zustellung an die belangte Behörde für den Fristbeginn maßgebend.
Eine speziellere Norm (im Verhältnis zu § 26 Abs 1 Z 2 VwGG) enthält § 169 dritter Satz FinStrG (idF FVwGG 2012), wonach die Revisionsfrist mit der Zustellung an den Amtsbeauftragten zu laufen beginnt.