Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 25. Vollstreckung
§ 25 BFGG stellt klar, dass der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes eine für die Abgabenbehörde bindende Wirkung zukommt. Dieser Entscheidung ist Rechnung zu tragen und im gegenständlichen Fall der der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes entsprechende Rechtszustand unverzüglich herzustellen. § 25 Abs 1 BFGG korrespondiert mit § 24 Abs 1 AsylGHG.