Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 25. Akteneinsicht
§ 25 VwGG (idF BGBl I 2013/33) regelt nunmehr ausdrücklich die Akteneinsicht in elektronisch geführte Akten. Ansonsten entspricht die Neufassung des § 25 VwGG im Wesentlichen der bisherigen Bestimmung.
Im Unterschied zu § 90 BAO sind vom Gerichtshof erstellte Kopien oder Ausdrucke kostenpflichtig („auf ihre Kosten“).