Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 24a.
§ 24a VwGG (idF BGBl I 2013/33) regelt in Anlehnung an den bisherigen § 24 Abs 3 VwGG die Eingabengebühr ua für Revisionen und Fristsetzungsanträge (einschließlich Beilagen).
§ 24a Z 3 VwGG (Entstehung der Gebührenschuld) ist eine speziellere Norm im Verhältnis zu § 4 Abs 1 BAO. Als Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe wird in der Judikatur der Zeitpunkt ihres Einlangens (Einlangen beim VwGH) verstanden.
Wie bisher ist lediglich die Überweisung als Entrichtungsform (in § 24a Z 4 erster Satz VwGG) gesetzlich vorgesehen. Neu ist, dass in § 24a Z 5 VwGG die Entrichtung durch Abbuchung und Einziehung vorgesehen ist (für im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Eingaben).
Nach dem dritten Satz des § 24a Z 4 VwGG ist der Zahlungsbeleg der Eingabe anzuschließen. Dies setzt eine Entrichtung der Gebühr vor ihrer Fälligkeit (und vor Entstehen der Gebührenschuld) voraus.
Die Erhebung der Gebühr obliegt dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (§ 24a Z 6 VwGG entspricht inhaltlich § 24 Abs 3 Z 6 VwGG aF, allerdings ohne der Wortfolge „in Wien in erster Instanz“).
§ 11 Abs 1 Z 1 GebG betrifft den Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld insbesondere für Eingaben. § 14 GebG regelt den Tarif der festen Stemp...