Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 24.
Nach § 24 Abs 1 VwGG (idF BGBl I 2013/33) sind ua Revisionen nicht beim VwGH, sondern beim Verwaltungsgericht einzubringen. Zur Revisionen betreffenden Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte siehe §§ 30a und 30b VwGG (idF BGBl I 2013/33).
Zum Mängelbehebungsverfahren ua bei Nichteinhaltung der Vorschrift des § 24 VwGG siehe § 30a Abs 2 VwGG (idF BGBl I 2013/33).
Zur elektronischen Einbringung von Schriftsätzen siehe die §§ 72 ff VwGG.