Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 23.
§ 23 VwGG über die Vertretung vor dem VwGH wurde im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 inhaltlich nicht geändert. Lediglich in dessen Abs 1 wurde das Wort „Sache“ durch „Rechtssache“ ersetzt. Weiters wurde in Abs 4 das Wort „daß“ durch „dass“ ersetzt; dies erfolgte zufolge Z 101 (BGBl I 2013/33, Art 3), wonach in allen in Betracht kommenden Bestimmungen die s-Schreibung an die neue Rechtschreibung angepasst wird.
Der in § 23 Abs 5 VwGG geregelte Übergang der Vertretungsbefugnis kommt nur in Betracht, wenn der Vollmachtgeber nach Einleitung des VwGH-Verfahrens verstorben ist.