Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 21. Parteien
Partei iSd § 21 Abs 1 Z 2 VwGG (idF BGBl I 2013/33) ist beispielsweise jenes Finanzamt, über dessen Bescheid das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis abgesprochen hat. Auch dieser Partei hat das Verwaltungsgericht nach § 30a Abs 4 VwGG (idF BGBl I 2013/33) Ausfertigungen der Revision samt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
Siehe auch § 35 Abs 2 Z 3 VwGG (idF BGBl I 2013/33) betreffend Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses in nichtöffentlicher Sitzung.