Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 30h.
Als Folge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurden die §§ 30h Abs 2, 31d Abs 4 und 31e FLAG (durch BGBl I 2013/60) insoweit geändert, als an Stelle des Berufungsrechtes an den UFS nunmehr das Beschwerderecht an das Bundesfinanzgericht tritt. Dies war erforderlich, weil die betreffenden Sachleistungen keine öffentlichen Abgaben iSd Art 131 Abs 3 B-VG sind. Daher waren diese Angelegenheiten (als sonstige gesetzlich festgelegte Angelegenheiten iSd Art 131 Abs 3 B-VG) ausdrücklich als Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichts zu regeln (ansonsten wäre hiefür ab das Bundesverwaltungsgericht zuständig geworden).