Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 209. Dienst- und Disziplinarrecht
Vergleichbar zur entsprechenden Regelung des § 36 RStDG sollen in den beiden neuen Verwaltungsgerichten die jeweiligen Personalsenate aus sieben Mitgliedern bestehen und die Zahl der Ersatzmitglieder soll 15 betragen. Siehe auch § 10 BFGG und § 10 BVwGG.
Um die Stellung der Verwaltungsgerichte als Gerichte in Disziplinarangelegenheiten deutlicher zum Ausdruck zu bringen, sollen die dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren hinkünftig nicht mehr durch den Disziplinaranwalt des Bundeskanzleramtes, sondern durch den Disziplinaranwalt des jeweiligen Verwaltungsgerichtes erfolgen. Die wechselseitige Gerichtszuständigkeit knüpft an das seit Jahrzehnten bewährte System des § 111 RStDG an, wonach das Disziplinargericht aus einem anderen Sprengel zuständig wird. Damit wird gewährleistet, dass der Entscheidungsprozess im Disziplinarverfahren enger an die Kriterien der Objektivität und Transparenz gebunden wird.
Im Rahmen der Justizverwaltungsangelegenheiten ist der vom Präsidenten bestellte Disziplinaranwalt weisungsgebunden tätig.