Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 207. Ernennung der Richterinnen und Richter
Betreffend die Richter an Verwaltungsgerichten des Bundes für Finanzen sieht die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Voraussetzung des Abschlusses eines einschlägigen Studiums vor. Um die Vergleichbarkeit der Ausbildungen und die Anforderungen an die Tätigkeit als Richter zu gewährleisten sieht § 207 Abs 1 Z 5 vor, dass das einschlägige Studium zum Studium des österreichischen Rechts vergleichbar sein muss. Diese Vergleichbarkeit ist herzustellen einerseits über den in § 2a RStDG vorgesehenen Aufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten bei einer Studiendauer von mindestens vier Jahren und andererseits über die in Abs 3 vorgesehene wissenschaftliche Arbeit, die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten dient.
Zur Ernennung der in § 207 Abs 2 RStDG genannten Personen siehe ergänzend § 2 Abs 2 BVwGG (BGBl I 2013/13) und § 5 Abs 5 BFGG (idF BGBl I 2013/70).