Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 6. Verfassungsgerichtshof
§ 6 gilt zufolge § 28 Abs 5 erster Satz BFGG sinngemäß für jene Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes fallen.
Die Hinweispflicht des § 6 Abs 5 trifft ua vom UFS erlassene Berufungsentscheidungen und andere das Berufungsverfahren abschließende Erledigungen (zB Zurückweisung der Berufung als unzulässig).