Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 4. Verwaltungsgerichtshof
§ 4 gilt nach § 28 Abs 5 erster Satz BFGG sinngemäß für in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes fallende Angelegenheiten.
§ 4 Abs 1 betrifft am noch offene VwGH-Beschwerdefristen. In solchen Fällen kann die Revision bis zum Ablauf des erhoben werden; solche Revisionen sind unmittelbar beim VwGH einzubringen (nach dem ersten Satz des § 4 Abs 5).
Für solche Revisionen in Angelegenheiten, die ab in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes fallen, enthält § 28 Abs 5 zweiter Satz BFGG eine Sonderbestimmung für die beim Bundesfinanzgericht (rechtzeitig) eingebrachten Revisionen. Sie gelten auch gegenüber dem VwGH als rechtzeitig eingebracht. Diese Sonderbestimmung verhindert Rechtsnachteile für jene Parteien, die von der Grundregel des § 24 Abs 1 erster Satz VwGG (idF BGBl I 2013/33) ausgehend in Unkenntnis des § 4 Abs 5 erster Satz des Übergangsgesetzes die Revision beim Verwaltungsgericht einbringen.