Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 3. Verwaltungsgerichte
§ 3 Abs 1 erster Satz beabsichtigt offenbar, am offene Berufungsfristen bis zum Ablauf des zu verlängern. Dies trifft zwar zufolge § 7 Abs 4 VwGVG (Vier-Wochen-Frist für Beschwerden) im Anwendungsbereich des AVG zu.
Im Anwendungsbereich der BAO gilt diese Bestimmung für Bescheidbeschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (zB für Konsulargebühren) und an die Verwaltungsgerichte der Länder (nicht jedoch zufolge § 1 des Übergangsgesetzes für das Bundesfinanzgericht). Dort könnte der Wortlaut der Bestimmung zu einer Verkürzung der einen Monat betragenden Rechtsmittelfrist (Berufungsfrist nach § 245 Abs 1 BAO aF bzw Bescheidbeschwerdefrist nach § 245 Abs 1 BAO aF BAO idF FVwGG 2012) führen. Dies etwa bei Zustellung eines Kommunalsteuerbescheides am (Mittwoch); die Monatsfrist würde am (Donnerstag) enden.
Die Hinweispflicht des § 3 Abs 3 trifft in Abgabenangelegenheiten vor allem Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden. Eine explizite Sanktion für Verletzungen dieser Hinweispflicht ist gesetzlich nicht vorgesehen.