Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 2. Unabhängige Verwaltungsbehörden, sonstige Verwaltungsbehörden, Vorstellungsbehörden und andere Verwaltungsbehörden
§ 2 Abs 1 und 2 sieht eine Zustellfiktion für Bescheide vor, deren Zustellung zwar vor dem Ablauf des veranlasst worden ist, die jedoch bis Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden sind.
Normzweck ist offenbar, dass Zustellungen solcher Bescheide ab , die von einer ab diesen Zeitpunkt nicht mehr zuständigen (bzw nicht mehr existenten) Behörde veranlasst worden sind, kein Bescheid einer unzuständigen Verwaltungsbehörde sein sollen.
Dass die Veranlassung der Zustellung bereits als Zustellung gilt (nach dem Wortlaut der Bestimmung unabhängig davon, ob tatsächlich eine Zustellung erfolgt), ist isoliert betrachtet eine mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbare legistische Lösung (zumindest nach dem Wortlaut der Norm). Zur Entschärfung dieser Bedenken soll § 2 Abs 3 des Übergangsgesetzes beitragen.
Von der Zustellung abhängige Fristen (zB Rechtsmittelfristen, Fälligkeitsfrist nach § 210 Abs 1 BAO) beginnen nach § 2 Abs 3 mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes als zugestellt gelten würde. Damit setzt der ...