Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 23. Veröffentlichung der Entscheidungen
§ 23 Abs 1 bis 5 BFGG entspricht (großteils wörtlich) § 10 Abs 4b UFSG; § 23 Abs 6 BFGG entspricht § 10 Abs 4c UFSG.
Die Regelung der Anonymisierung der Entscheidungen in § 23 Abs 2 BFGG entspricht wörtlich § 43 Abs 8 VwGG (und § 10 Abs 4b UFSG). Damit soll nach dem Ausschussbericht sichergestellt werden, dass sich die Anonymisierungspraxis im Bundesfinanzgericht an jener des VwGH orientiert. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass bei mehreren tausend jährlich zu veröffentlichenden Entscheidungen eine über die Anonymisierung von Namen, Anschriften und gegebenenfalls Orts- oder Gebietsbezeichnungen (vgl § 15 Abs 4 OGHG) hinausgehende redaktionelle Nachbearbeitung dem Bundesfinanzgericht in aller Regel nicht möglich ist.
Personenbezogene Daten sind nach § 4 Z 1 DSG 2000 Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist.
Einerseits sollen dem Grundsatz der Transparenz entsprechend grundsätzlich alle Entscheidungen im Volltext veröffentlicht werden, um dem Informationsbedürfnis der Bürger möglichst umfassend nachzukommen; andererseits soll eine Veröffentlichung unterbleiben, wenn ihr schützenswerte Interessen entgegenstehen.
Wesentliche (die Veröffentlichung nach § 23 Abs 3 BFGG verbietende) Interessen liegen etwa vor, wenn (auch für Personen, denen die ...