Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 1. Anwendungsbereich
Das Übergangsgesetz gilt für das Bundesverwaltungsgericht und für die Verwaltungsgerichte der Länder (auch für Landes- und Gemeindeabgaben betreffende Rechtsmittel, somit auch im Anwendungsbereich der BAO).
Für das Bundesfinanzgericht gelten nach § 28 Abs 5 BFGG (idF BGBl I 2013/70) sinngemäß lediglich die §§ 4 6 und die §§ 8 10, daher jene Normen, die betreffend VwGH und VfGH den Übergang regeln.
Für den Übergang offener Verfahren vom UFS auf das Bundesfinanzgericht siehe Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG sowie § 323 Abs 38 BAO bzw § 265 Abs 1s lit a FinStrG.