Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 6.
Nach § 4 Abs 1 RFG obliegt die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).
Nach § 6 Abs 1 RFG aF obliegt (vor dem ) die Entscheidung über Berufungen gegen von der GIS erlassene Bescheide dem zuständigen Finanzamt als Abgabenbehörde 2. Instanz.
Welches Finanzamt somit Rechtsmittelbehörde ist, ist nicht gesetzlich, sondern nur auf Verordnungsstufe (in § 10 AVOG 2010-DV) geregelt. Dort ist hiefür das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bestimmt (für die Aufgaben nach § 6 Abs 1 RFG).
Ab ist das Bundesverwaltungsgericht für Bescheidbeschwerden gegen von der GIS (im Rahmen des § 4 Abs 1 RFG) erlassenen Bescheiden zuständig. Hiebei ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, BGBl I 2013/33) sowie subsidiär das AVG anzuwenden.
Obliegt der GIS Gebühren Info Service GmbH nach landesgesetzlichen Vorschriften die Erhebung von Landesabgaben, so ist (ab ) für die Erledigung von gegen diesbezügliche Bescheide der GIS gerichteten Bescheidbeschwerden das jeweilige Verwaltungsgericht des Landes zuständig. Solche landesgesetzlichen Vorschriften si...