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Ritz/Koran

Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2250-7

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Ritz/Koran - Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

§ 21.

Christoph Ritz/Birgitt Koran

Nach der vor geltenden Rechtslage ist (nach dem zweiten Satz des § 21 Abs 1 Punzierungsgesetz 2000) in zweiter und letzter Instanz der unabhängige Verwaltungssenat Wien zuständig.

Die Punzierungskontrollgebühr ist eine Abgabe iSd § 1 BAO (nach § 20 Abs 1 letzter Satz Punzierungsgesetz 2000). Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Zollamt gemäß Abs 9, in dessen Zuständigkeitsbereich der Abgabenschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Abgabenschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Zollamt Innsbruck zuständig (§ 20 Abs 4 zweiter und dritter Satz Punzierungsgesetz 2000).

In Abs 9 des § 20 Punzierungsgesetz 2000 sind die Zollämter Wien (für Wien, NÖ und Bgld) sowie Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch genannt.

Ab ist für Beschwerden in Angelegenheiten der Punzierungskontrollgebühr das Bundesfinanzgericht zuständig. Dies ergibt sich aus Art 131 Abs 3 B-VG bzw § 1 BFGG.

§ 27 Abs 2 Punzierungsgesetz 2000 regelt die Zuständigkeit für die Verfolgung und Bestrafung der in dessen § 23 bis 25 bezeichneten Verwaltungsübertretungen.

Die Änderung des § 21 Abs 1 Punzierungsgesetz 2000 durch Art 14 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes Bundesmi...

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