Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 14 TP 6.
Eingaben in Abgabensachen sind wie bisher gebührenfrei, und zwar gleichgültig, ob sie an ein Verwaltungsgericht des Landes, an das Bundesverwaltungsgericht oder an das Bundesfinanzgericht gerichtet sind.
Die Gebührenfreiheit für Eingaben im Finanzstrafverfahren an Finanzstrafbehörden ergibt sich (wie bisher) aus § 14 TP 6 Z 7 GebG („Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren“).
Die in § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 lit c GebG für das Bundesfinanzgericht vorgesehene Ausnahme von der Gebührenbefreiung gilt somit nur für den Fall, dass dieses Gericht weder in Abgabensachen noch in Finanzstrafsachen tätig sein sollte.