Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 85f.
Die Regelung, dass die Zollämter die Fristenverordnung sowie die Regelungen des ZollR-DG über das Rechtsbehelfsverfahren auch anzuwenden haben, wenn sie nicht in Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes (des ZollR-DG) tätig werden, soll auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht anwendbar sein.
§ 2 Abs 3 ZollR-DG lautet:
„(3) Auf Fristen, die im Zollrecht oder in Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, ist die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom , S. 1, (Fristenverordnung) anzuwenden.“
Das Inkrafttreten der Neufassungen ist in § 120 Abs 1t ZollR-DG wie folgt geregelt:
(1t) Die §§ 85a bis 85f in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2013 treten mit in Kraft.