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Ritz/Koran

Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2250-7

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Ritz/Koran - Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

§ 85e.

Christoph Ritz/Birgitt Koran

Durch den ersten Satz des § 85e ZollR-DG erfolgt eine Ausweitung der Vertretungsbefugnis vor dem Bundesfinanzgericht gegenüber den Bestimmungen der BAO auf die in § 38 Abs 1 ZollR-DG angeführten Personen. Diese „Ausweitung“ entspricht der derzeitigen Rechtslage; sie verhindert den Wegfall der diesbezüglichen Vertretungsbefugnis (vgl auch § 323 Abs 39 BAO).

§ 38 ZollR-DG lautet:

„§ 38. (1) Die geschäftsmäßige, wenn auch unentgeltliche direkte Vertretung bei der Abgabe von Zollanmeldungen im Anwendungsgebiet wird im Sinn des Artikels 5 Abs. 2 ZK den Spediteuren, den Frachtführern, einschließlich der dem Eisenbahnverkehr oder Postverkehr dienenden Einrichtungen, sowie den sonst hiezu nach geltendem Recht befugten Personen vorbehalten. § 84 BAO ist anzuwenden.

(2) Im Sinn von Artikel 5 Abs. 5 ZK hat der direkte Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht und der indirekte Vertreter durch einen schriftlichen Auftrag seine Vertretungsmacht nachzuweisen, wenn sie nicht amtsbekannt ist oder für den betreffenden Vertreter eine abweichende gesetzliche Regelung gilt. Für die indirekte Vertretung zur Abgabe einer Anmeldung genügt die Glaubhaftmachung der Vertretungsmacht durch Vorlage der auf den Vertretenen lautenden Frachtpapiere und sonstigen die Waren betre...

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