Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 85c.
Die Bestimmung enthält die bisher in § 85b Abs 1 ZollR-DG enthaltene Regelung betreffend das Recht des gesamtschuldnerischen Warenempfängers, einen Rechtsbehelf zu erheben.