Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 85b.
In § 85b Abs 1 ZollR-DG wird geregelt, dass die Beschwerde generell gegen zollrechtliche Entscheidungen zulässig ist. Damit wird dem gegenüber dem Bescheidbegriff der BAO umfassenderen Begriff der Entscheidung iSd Art 4 Z 5 Zollkodex Rechnung getragen.
Art 4 Z 5 Zollkodex definiert die Entscheidung wie folgt:
„5. Entscheidung: eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen; dieser Begriff umfaßt unter anderem eine verbindliche Auskunft im Sinne von Artikel 12;“.
Maßnahme (iSd Art 4 Z 5 ZK) ist jedes Verhalten mit Erklärungsinhalt. Die Regelung muss auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sein.
Das Verfahren bei Verletzung der Entscheidungspflicht unterliegt den diesbezüglichen Regelungen der BAO (Säumnisbeschwerde, § 284 BAO). Die Zweistufigkeit des Verfahrens ist dabei durch die in § 284 Abs 2 BAO vorgesehene Vorgangsweise gesichert.
§ 85b Abs 2 ZollR-DG trägt dem Umstand Rechnung, dass im Zollrecht allenfalls andere Entscheidungsfristen als die in der BAO zur Regelung der Säumnisbeschwerde angeführten Fristen gelten.
§ 87 ZollR-DG lautet:
„§ 87. (1) Für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es eines Antrags. Die Feststellung er...