Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich
1. Aufl. 2013
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§ 187.
Die Ausübung des Gnadenrechtes durch das BM für Finanzen setzt (wie bisher) das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände voraus. Liegen diese Rechtsvoraussetzungen vor, so liegt die Ausübung im Ermessen.
Berücksichtigungswürdig können nicht nur solche Umstände sein, die erst nach der Tat entstanden oder nach der Tat hervorgekommen sind, sondern auch solche, die schon vor der Tat bestanden oder sogar zur Tat geführt haben. Dazu gehören auch bei der Strafbemessung bereits berücksichtigte Gründe.
Nach Art 65 Abs 2 lit c B-VG steht dem Bundespräsidenten für Einzelfälle ua die Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten im Gnadenweg zu. Dies betraf vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nur von ordentlichen Gerichten Verurteilte.
Nach § 42 Abs 3a VwGG kann der VwGH in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ab hat das Bundesfinanzgericht über Beschwerden gegen Strafkenntnisse der Finanzstrafbehörden zu entscheiden.
Diesen beiden Änderungen der Rechtslage Rechnung tragend ist in § 187 Abs 2 FinStrG (idF FVwGG 2012) die gnadenweise Nachsicht von den ...